Wer ist vom BFSG betroffen?
Im digitalen Bereich gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz insbesondere für den Onlinehandel. Aber auch Websites, auf denen Terminbuchungen, Zahlungen oder Reservierungen vorgenommen werden können sind betroffen.
Das BFSG ist auf den Verbraucherschutz ausgerichtet und daher im B2C Bereich geltend – allerdings muss bei einem B2B-Angebot deutlich erkennbar sein, dass es sich ausschließlich an B2B-Kunden richtet. Außerdem ist es möglich, dass sich das in den nächsten Jahren ändert. Insofern lohnt sich die Beschäftigung mit dem Thema Barrierefreiheit auch für B2B-Anbieter.
Ausnahmen gibt es für Kleinstunternehmen. Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, weniger als zehn Beschäftigte haben und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme unter 2 Millionen Euro liegt, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen nicht betroffen. Für Unternehmen im Produktbereich gibt es keine Sonderregelungen.
Das wichtigste auf einen Blick: Welche Websites müssen barrierefrei sein?
- Onlineshops im B2C-Bereich
- B2C-Websites, auf denen Buchungen, Zahlungen, Reservierungen, etc. vorgenommen werden können
- Dienstleistungs-Unternehmen, mit mehr als zehn Mitarbeitenden oder einen Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanzsumme über 2 Millionen Euro haben
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Um sich auf das BFSG vorzubereiten, müssen Sie zunächst wissen, wie viele Barrieren auf Ihrer Website zu beseitigen sind. Barrieren können auf viele Weisen auftreten: zu geringe Farbkontraste, Probleme im Code, durch die Nutzung assistiver Technologien erschwert wird, oder fehlende Alt-Texte sind nur wenige Beispiele. Wir führen eine erste, unverbindliche und kostenlose Einschätzung durch, wie viele Anpassungen auf Ihrer Website nötig sind, damit sie barrierefrei wird. Möchten Sie die Barrierefreiheit mit uns umsetzen, geht es weiter:
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Häufige Fragen
Die kostenlose, unverbindliche Einschätzung der Barrierefreiheit Ihrer Website erhalten Sie nach spätestens 14 Tagen.
Nach unserer ersten, unverbindlichen Prüfung Ihrer Website können wir Ihnen die zu erwartenden Kosten und den Aufwand nennen. Pauschal lassen sich solche Kosten kaum abschätzen. Sie sind abhängig vom Umfang Ihrer Website, ob es sich um einen Online-Shop handelt, und auch, wie viele Barrieren vorhanden sind.
Die Überprüfung der Einhaltung des BFSGs fällt der Marktüberwachungsbehörde zu. Wird festgestellt, dass eine Website die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt, können Maßnahmen wie Bußgelder die Folge sein. Falls keine Schritte unternommen werden, Barrierefreiheit herzustellen, kann unter Umständen auch eine Abschaltung der Website veranlasst werden.
Eine genaue Ausarbeitung der für das BFSG relevanten technischen Normen gibt es noch nicht. Allgemein grundlegend für die Umsetzung digitaler Barrierefreiheit sind jedoch die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1).
Auf diesen beruhen die europäische Norm für Barrierefreiheit EN 301 549 und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0). Diese bieten eine gute Orientierung darüber, welche technischen Voraussetzungen eingehalten werden müssen.
Nein, weder das eine noch das andere ist unbedingt nötig. Ein Modus mit hohem Kontrast kann zur Barrierefreiheit beitragen, wenn das Standard-Webdesign einen zu geringen Kontrast aufweist. Allgemein sollte aber ein Design angestrebt werden, welches von sich aus schon ausreichend kontrastreich ist.
Eine Vorlesefunktion ist nicht Teil der an die Barrierefreiheit gestellten Anforderungen. Da viele Menschen mit Einschränkungen assistive Technologien benutzen, ist sie auch nicht wirklich notwendig. Dazu kommt, dass diese Funktionen oftmals nicht ausgereift genug sind, um ihrerseits Barrierefreiheit zu garantieren oder nicht die Funktionalität von assistive Technologien einzuschränken.
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